statuten des hgva

Ingress 

Alle Bezeichnungen in diesen Statuten gelten für weibliche und männliche Personen gleichermassen. 

 

I. Name, Sitz und Zweck 

 

1) Der Handwerk- und Gewerbeverein Adliswil ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten. 

 

2) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Unternehmer (Handwerker, Dienstleistungsunternehmen, Geschäftsleute etc.). Der Bereich Klein- und Mittelbetriebe (KMU) steht im Vordergrund. 

Er fördert und unterstützt die Mitglieder in wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Hinsicht. Er bekämpft den unlauteren Wettbewerb, überwacht das Submissionswesen und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden, der Öffentlichkeit und den Verbänden. 

 

II. Mitgliedschaft 

 

3) Der Verein besteht aus: 

 

a) Aktivmitgliedern 

b) Passivmitgliedern 

c) Freimitgliedern 

d) Ehrenmitgliedern 

 

Aktivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die in Adliswil und Umgebung selbständig im Handel, Gewerbe, Dienstleistungsbereich oder in der Industrie tätig sind. 

 

Nach freiem Ermessen des Vorstandes können auch Personen, die die Bedingungen für eine Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit oder ande-ren Beziehungen mit dem Verein verbunden fühlen, als Passivmitglieder aufgenommen werden. 

 

Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. 

 

Die juristischen Personen haben einen Vertreter zu bestimmen, der sie im Verein vertritt. 

 

4) Zu Freimitgliedern können Mitglieder vom Vorstand ernannt werden, die von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. 

 

Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung Mitglieder ernennen, die sich während langer Zeit ganz besonders um das Gedeihen des Vereins verdient gemacht haben. 

 

Frei- und Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

 

5) Die Mitgliedschaft erlischt: 

 

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer einmonatigen Kün-digungsfrist nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann 

b) durch Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit 

c) durch Tod / Liquidation 

d) durch Ausschluss 

 

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen Mitglieder beschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder den Aufnahmebedingungen nicht mehr entsprechen. Es besteht keine Rekursmöglichkeit. 

 

Der Vorstand ist verpflichtet, an der Generalversammlung oder durch vorgängige Publikation die Ein- und Austritte bekannt zu geben. 

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

6) Die Vereinsmitglieder unterstehen den Bestimmungen dieser Statuten und den sta-tutengemässen Beschlüssen der Vereinsorgane. Die Mitglieder sind ferner gehalten, die gemeinsamen Interessen des Vereins zu fördern. 

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein, dagegen sind die während der Mitgliedschaft eingegangenen und erwachsenen Ver-pflichtungen noch zu erfüllen. 

 

IV. Vereinsorgane

 

7) Die Vereinsorgane sind:

 

a) die Generalversammlung 

b) der Vorstand 

c) die Rechnungsrevisoren 

 

8) Generalversammlung 

 

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Semester statt. Sie hat folgende Befugnisse: 

 

1. Wahl der Stimmenzähler und Organe (Vorstand, Präsident, Revisoren) 

2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 

3. Abnahme der Jahresberichte 

4. Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichts und Entlastung des Vorstandes 

5. Genehmigung von Budget, Mitgliederbeiträgen und Ausgabenkompetenzen des Vorstandes 

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

7. Erlass von Reglementen 

8. Änderung oder Ergänzung der Statuten 

9. Auflösung des Vereins / Verschiedenes

 

Die Mitglieder der Generalversammlung werden mindestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. 

 

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. 

 

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Dem Begehren der Mitglieder auf Einberufung einer a.o. Generalversammlung hat der Vorstand innert vier Wochen stattzugeben. Die Anträge der Mitglieder sind in diesem Falle dem Präsidenten gleichzeitig mit dem Begehren auf Einberufung einer a.o. Generalversammlung schriftlich einzureichen. 

 

9) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen durch einfaches Mehr. An der Generalversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung ebenfalls eingeladen. Sie haben aber nur beratende Stimmen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 16 (Auflösung) das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 

 

10) Vorstand 

 

Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm zu: 

 

1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen 

2. Vorbereiten und Durchführen der Generalversammlung 

3. Vollzug der gefassten Beschlüsse 

4. Durchführung des Jahresprogramms 

5. Verwaltung des Vereinsvermögens 

6. Orientierung der Mitglieder 

7. Bei Bedarf: Bestellung und Organisation von Arbeitsgruppen und Kommissionen 

 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 

 

Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. 

 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident oder Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweien. 

 

Präsident oder Vizepräsident versammeln den Vorstand nach Bedarf oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn er mindestens 3 Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, eingeladen wurde und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 

 

Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 

 

11) Rechnungsrevisoren 

 

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie prüfen die Jahresrechnung und verfassen den Revisorenbericht zuhanden der Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit einen Kassensturz vorzunehmen. 

 

12) Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt jeweils ein Jahr, mit der Möglichkeit der Wiederwahl. 

 

V. Finanzen 

 

13) Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: 

 

a) Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder 

b) Freiwillige Zuwendungen 

c) Erträgen aus der Vereinstätigkeit 

d) Zinsen aus dem Vereinsvermögen 

e) Überschüssen von Veranstaltungen und Aktionen 

f) Vermietung von Ausstellungsmaterial 

g) Diverses 

 

14) Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: 

 

a) Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate, Delegiertenentschädigungen, Sitzungs- und Versammlungsspesen 

b) Jahresbeiträgen an die Spitzenverbände / Standortförderung, soweit die Zugehörigkeit von der Generalversammlung / Vorstand beschlossen ist 

c) Kosten der Mitgliederveranstaltungen 

d) Anderen Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse 

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

VI. Schlussbestimmungen 

15) Die Statuten können nur von der Generalversammlung abgeändert werden. Für die Änderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Änderungsanträge müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. 

 

16) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

17) Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gilt ergänzend die gesetzliche Regelung gemäss Art. 60 ff. des ZGB. 

 

18 ) Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen des Handwerk- und Gewerbevereins Adliswil vom 17. April 2002. Die Generalversammlung hat die neuen Statuten an der Generalversammlung vom 25. März 2013 genehmigt. Sie treten ab sofort in Kraft. 

 

Unterschrift Präsident / Aktuar 

Franziska Bärtsch, Präsidentin HGVA 

 

Adliswil, 25. März 2013


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